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PREUSSISCHE GEOLOGISCHE LANDESANSTALT

DOKUMENTE

Geschäfts-Anweisung
für Landesgeologen

der Königlich Preussischen Geologischen Landesanstalt

 
 
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Statut 1875 Geschäfts-Anweisung 1873 Geologenlaufbahn 1912

     
 

 

Geschäfts-Anweisung
für die
Königlichen Landesgeologen.
 


§ 1.

Die Königlichen Landesgeologen haben ihre Dienstgeschäfte nach Anweisung und Oberleitung des Vorstandes der geologischen Landesanstalt zu verrichten.
 


§ 2.
Geschäftskreis.

Die Dienstgeschäfte der Königlichen Landesgeologen bestehen

1) in den örtlichen Aufnahmen für die geologischen Kartenwerke, welche von der geologischen Landesanstalt herausgegeben werden;

2) in der Bearbeitung der geologischen Karten über die untersuchten Aufnahmegebiete;

3) in der Ausführung der erläuternden Texte zu diesen Karten;

4) in der wissenschaftliche Bearbeitung des bei den Aufnahmen gesammelten petrographischen, paläontologischen und mineralogischen Materials.

Ausserdem haben die Landesgeologen etwaigen besonderen Aufträgen des Königlichen Handels-Ministeriums oder des Vorstandes der geologischen Landesanstalt in Betreff der Landesaufnahme und der auf dieselbe bezüglichen Sammlungen sich zu unterziehen.



§ 3.

Die in Berlin ansässigen Landesgeologen haben als Docenten der mineralogischen Wissenschaften bei der Berg-Akademie mitzuwirken und die Bearbeitung der ihnen zu überweisenden Abtheilungen der Sammlungen der geologischen Landesanstalt zu übernehmen.

Die näheren Bestimmungen über die Vorlesungen und die Arbeiten in den Sammlungen werden ihnen von dem Vorstande ertheilt.
 


§ 4.
Aufnahmearbeiten.

Das von den Landesgeologen in jedem Jahre zu untersuchende Aufnahmegebiet wird durch den Vorstand nach Maassgabe des Arbeitsplanes und des jeweiligen Standes der Ausführung desselben bestimmt.

Auf die Aufnahmen ist in der Regel das ganze Sommerhalbjahr und sind mindestens fünf Monate desselben zu verwenden.

Eine anderweitige Verwendung eines Theils dieser Zeit zu solchen wissenschaftlichen Zwecken, welche nicht innerhalb des Bereichs der Arbeiten der geologischen Landesanstalt liegen, kann nur auf Grund besonderer Genehmigung des Vorstandes erfolgen.
 


§ 5.
Kartirung.

Die Resultat der Aufnahmen sind in den betreffenden Kartenblättern zu verzeichnen und zu vollständig colorirten geologischen Darstellungen zu redigiren, so dass, wenn der ganze Umfang einer Kartensection bearbeitet ist, dieselbe in der für die Publication geeigneten Ausführung vorgelegt werden kann.

Ist nicht der ganze Raum der Section untersucht, sondern nur ein Theil desselben, so ist dennoch auch dieser Theil mit ausgeführten Formationsgrenzen und geologischem Colorit zu redigiren.

Besondere Aufschlusspunkt-Karten sind nur über diejenigen Gebiete zu zeichnen, für welche der Vorstand dies speziell angeordnet hat.
 


§ 6.
Erläuterungsberichte.

Zu den geologisch bearbeiteten Sectionen sind erläuternde Berichte auszuführen. Dieselben sind für die vollendeten Blätter in solche Form zu bringen, dass sie als Texte zu denselben publicirt werden können. Für die nur theilweise bearbeiteten Blätter sind erläuternde Berichte in ähnlicher Weise anzufertigen. Ausser dem Material für die Texte sind bei den Aufnahmen überhaupt alle Notizen zu sammeln, welche für das geologische Archiv von Interesse sind, wie z. B. Bohrtabellen, vorhandene geologische Vorarbeiten, Profile u. s. w.
 


§ 7.
Einreichung der Arbeiten.

Die ausgeführten Karten und Erläuterungsberichte, sowie die sonstigen vorerwähnten Notizen sind im Laufe des Monats Dezember des Arbeitsjahres und jedenfalls vor dem 1. Januar des folgenden Jahres an den Vorstand einzureichen und zwar in der nach den obigen Bestimmungen sub 4 und 5 vollendeten Gestalt nebst kurzem Einreichungsbericht und der Reisekosten-Liquidation.

Die Karten, mögen sie ganz oder theilweise vollendet sein, sind in Reinzeichnung auf nicht zerschnittenen Blättern, die Erläuterungen in Reinschrift vorzulegen. Beide werden den Verfassern nicht mehr zurückgegeben, sondern für das Archiv bestimmt.
 


§ 8.
Belagsammlungen.

Zu den bearbeiteten Gebieten sind bei den Aufnahmen Belagsammlungen petrographischen, paläontologischen und mineralogischen Inhalts zu sammeln, welche für das geologische Landesmuseum bestimmt sind. Dabei sind jedoch nur solche Vorkommnisse zu berücksichtigen, welche ein specielles wissenschaftliches oder Sammlungs-Interesse besitzen und für die betreffende Localität ein characteristisches Beweis-Interesse haben.

Für die Gesteinsarten ist hierbei ein Format von etwa 7½ auf 10¼ Centimeter inne zu halten.

Finden sich innerhalb des Aufnahmegebietes auf dasselbe bezügliche Localsammlungen, deren Erwerbung für das geologische Landesmuseum wünschenswerth erscheint, so können solche von den Landesgeologen für dasselbe angekauft werden, und zwar ohne Weiteres bis zu einer Höhe des Preises von 25 Thalern. Ist der Preis höher, so bedarf es der Genehmigung des Vorstandes.

Auch können für die Ausbeutung besonderer Vorkommnisse Ausschlägerlöhne verausgabt werden, jedoch gleichfalls nur bis zur Höhe von 25 Thalern in einer Aufnahmeperiode ohne besondere Genehmigung des Vorstandes.

Sowohl über die Ankäufe als über alle sonstigen Auslagen für Ausschlägerlöhne, Verpackung, Transportkosten u. a. m. sind Originalquittungen zu beschaffen und mit der Reisekostenliquidation zugleich zur Erstattung vorzulegen.
 


§ 9.

Es ist als Grundsatz festzuhalten, dass alles wissenschaftliche Material, welches bei den Aufnahmen gesammelt wird, Eigenthum der geologischen Landesanstalt ist. Auf Grund besonderer Anordnung des Vorstandes können indessen auch Doubletten für wissenschaftliche Privinzial-Anstalten, Universitäten u. a. ausgesondert und durch den Vorstand überwiesen werden.
 


§ 10.
Bearbeitung und Ablieferung der Sammlungen.

Die bei den Aufnahmen gesammelten Gegenstände sind im Laufe des auf die Aufnahmezeit folgenden Winters zu bearbeiten und mit einer den Einrichtungen des Landesmuseums entsprechenden Etiquettirung versehen zur Aufnahme in das letztere an den Vorstand abzuliefern.
 

§ 11.
Reisekosten-Liquidation.

Die mit dem Bericht über die ausgeführten Arbeiten im Laufe des Dezember vorzulegende Liquidation hat die auf die Aufnahmen verwendete Anzahl von Tagen und die Baarauslagen, letztere, wie erwähnt, unter Beibringung von Originalbelegen, nachzuweisen.

Auf die Liquidation kann auf besonderen Antrag ein Vorschuss gezahlt werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
 


Vorstehende Geschäftsanweisung wird hiermit genehmigt.

Berlin, den 13. August 1873.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

gez. Dr. Achenbach.
 

zitiert nach: Jb. KPGLA für 1880, Aufsatz von Hauchecorne, Anl. 5.

 

 

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